Tennis spielen, Spaß haben und die Gemeinschaft genießen. Treten Sie ein in unsere Tenniswelt!
Unser Club verfügt über erstklassige Tennisplätze, die optimale Bedingungen für Ihr Spiel bieten.
Profitieren Sie von unseren professionellen Trainern und maßgeschneiderten Trainingsprogrammen für Spieler aller Spielstärken.
Genießen Sie regelmäßige gesellige Events und Turniere, um die Gemeinschaft im Club zu stärken.
Tennis Club in der Natur gelegen. Tennis spielen, Spaß haben und die Gemeinschaft genießen. Wir bieten eine einladende Umgebung für alle Tennisliebhaber. Treten Sie uns bei und erleben Sie die Leidenschaft für Tennis gemeinsam mit anderen Spielern.
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „1.TC Staßfurt“.
Wir bitten um Eintragung in das Vereinsregister. Nach Eintragung in das Vereinsregister wird der Verein unter dem Namen 1.TC Staßfurt e.V. geführt.
Der Verein hat seinen Sitz in Staßfurt
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Vereinszweck ist die Pflege und Förderung des Tennissports und artverwandter Sportarten. Er wird insbesondere verwirklicht
durch:
a) Durchführung von Trainings- und Wettkampfveranstaltungen sowie Sport- und Spielübungen.
b) Vorträge, Kurse und Teilnahme an Sportveranstaltungen bei anderen Vereinen.
c) Förderung von Kindern und Jugendlichen in der Sportart Tennis.
2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf eine Vergütung in Form der Ehrenamtspauschale gemäß den steuerlichen Vorschriften beschließen.
5. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
6. Der Verein tritt für die Erhaltung, Wiederherstellung und den Schutz der natürlichen Umwelt sowie ihre Nutzung für das Sporttreiben ein.
7. Der Verein strebt zur Verwirklichung seiner Ziele eine enge Kooperation mit Organisationen und Institutionen an, deren Ziel die Förderung des 1.TC Staßfurt ist.
§ 3
Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder
b) fördernde Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit und in der Lage sind, im Sinne der Ziele des Vereins aktiv organisatorisch oder sportlich tätig zu werden.
Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben oder Vereinigungen und Institutionen werden, die die Förderung der 1.TC Staßfurt konkret finanziell oder materiell unterstützen.
Ehrenmitglieder werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung Personen, die sich besondere Verdienste für den Verein erworben haben. Sie müssen nicht Mitglied des Sportvereins sein.
2. Die Aufnahme eines ordentlichen Mitglieds erfolgt auf Beschluss des Vereinsvorstandes auf der Grundlage eines schriftlichen Aufnahmeantrages.
3. Die Aufnahme eines fördernden Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes auf der Grundlage einer Vereinbarung zur finanziellen und/oder materieller Unterstützung des Vereins und eines Antrages.
4. Mit der Aufnahme erkennen die Mitglieder die Satzung des Vereins an.
5. Gegen ablehnende Aufnahmeentscheidungen des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung angerufen werden, die über den Antrag abschließend entscheidet.
§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. Liquidation bei juristischen Personen.
2. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor Jahresendende zulässig.
3. Eine Mitgliedschaft kann aus dem Verein ausgeschlossen werden
- wegen erheblicher schuldhafter Verletzung satzungsgemäßer Pflichten
- wegen eines schweren schuldhaften Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder
- wegen groben schuldhaften unsportlichen Verhaltens. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Vor der Entscheidung hat er dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Mindestfrist von zehn Tagen schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief zuzustellen.
Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss schriftlich binnen drei Wochen nach Absendung der Entscheidung erfolgen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
4. Ein Mitglied kann des weiteren ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung durch den Vorstand mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Der Ausschluss kann durch den Vorstand erst beschlossen werden, wenn seit Absendung des zweiten Mahnschreibens, das den Hinweis auf den Ausschluss zu enthalten hat, drei Monate vergangen sind.
5. Mitglieder, deren Mitgliedschaft erloschen ist, haben keine Ansprüche auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief geltend gemacht und begründet werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszwecks an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich nach der Satzung und den weiteren Ordnungen des Vereins zu verhalten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Ordentliche Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie besitzen Stimmrecht.
4. Fördernde Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und Anträge zu stellen. Sie besitzen kein Stimmrecht. Im Umfange ihrer materiellen und/oder finanzieller Unterstützung des Vereins haben sie die Möglichkeit, über die Verwendung der Mittel Vorschläge zu unterbreiten.
5. Ehrenmitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen.
6. Die Mitglieder des Vereins zahlen einen jährlichen Beitrag, dessen Mindesthöhe und Fälligkeit die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festlegt.
7. Die Mitglieder des Vereins haben die Pflicht, die Interessen des Vereins nach innen und außen zu vertreten.
§ 6
Finanzierung
Der Verein finanziert sich aus:
- Beiträgen
- Zuwendungen
- Spenden
§ 7
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein viertel der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post/E-Mail/) vom Vorsitzenden des Vorstandes oder seinem Stellvertreter mindestens 4 Wochen vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein stets ihre aktuelle Anschrift und E-Mail-Adresse bekanntzugeben.
4. Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand des Vereins schriftlich mit Begründung bis spätestens zwei Wochen vor der Tagung einzureichen; über derartige Anträge informiert der Vorstand die Mitglieder noch rechtzeitig vor der Mitgliederversammlung. Dringlichkeitsanträge sind möglich, sie dürfen aber in keinem Fall Änderungen der Satzung betreffen.
5. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
a) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Ehrenmitglieder
e) Wahl der Kassenprüfer
f) Festsetzung von Beiträgen, Umlagen und der Fälligkeit
g) Genehmigung des Haushaltsplanes
h) Satzungsänderung
i) Entscheidung über die Aufnahme neuer und den Ausschluss von Mitgliedern in
Berufungsfällen
j) Ernennung von Ehrenmitgliedern
k) Beschlussfassung über Anträge
l) Auflösung des Vereins
6. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem die Wahlen und Beschlüsse aufzuführen sind. Es ist vom Vorsitzenden und Protokollführer zu unterzeichnen. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung von einem Teilnehmer Einspruch eingelegt wird.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst, soweit gesetzlich oder in dieser Satzung nicht andere Mehrheiten vorgeschrieben sind. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Versammlungsleiters den Ausschlag. Stimmenthaltung gilt als nicht abgegebene Stimme. Schriftliche Abstimmungen erfolgen nur, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel aller Mitglieder des Vereins erforderlich.
§ 9
Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- dem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Kassenwart
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. Er ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen. Über seine Tätigkeit hat der Vorstand der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein und leitet sie. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich zu fixieren.
3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassenwart vertreten. Dabei sind jeweils zwei der Genannten jeweils gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigt. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden vertreten werden darf. Bei Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern mit der Folge, dass keine rechtsgeschäftliche Vertretung des Vereins mehr möglich ist, hat der Vorstand eine Mitgliederversammlung einzuberufen, um eine Nachwahl bzw. Neuwahl von Vorstandsmitgliedern durchzusetzen.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Neuwahl im Amt. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Wiederwahl eines Vorstandsmitgliedes ist zulässig.
5. Der Vorstand leitet den Verein zwischen den Mitgliederversammlungen. Er ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.
Er ist vor allem verantwortlich für
- die Leitung und Organisation der Vereinstätigkeit
- die Planung und Kontrolle der Finanzen auf der Grundlage eines Haushaltsplanes
- die Vorbereitung und Realisierung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- die Einberufung der Mitgliederversammlung
- Beschlüsse zu Vorhaben des Vereins im Rahmen des Haushaltsplanes.
§ 10
Die Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer. Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstandes oder eines von ihm eingesetzten Ausschusses sein. Wiederwahl ist zulässig.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und der übrigen Vorstandsmitglieder.
§ 11
Ordnungen
Notwendige Ordnungen beschließt der Vorstand, welche dann in der nächsten Mitgliederversammlung durch Beschluss zu bestätigen sind.
§ 12
Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann von der Mitgliederversammlung nur mit einer Stimmenmehrheit von 3/4 der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden. Sind in der dazu einberufenen Mitgliederversammlung nicht 2/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend, ist unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist, worauf in der Einladung zur Mitgliederversammlung hinzuweisen ist.
Bei Auflösung des Vereins erfolgt eine Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an den KreisSportBund Salzland e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 13
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 17.11.2023 neugefasst und beschlossen.
Trainingszeiten von Mai bis Oktober auf dem Tennisplatz. Zu diesen Zeiten sind Ansprechpartner auf dem Platz wenn die Witterung es zulässt Tennis zu spielen.
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